Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bei Einheitsgemeinden
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde Artikel 4 GewStG geändert. Beim Entstehen einer Einheitsgemeinde bleibt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GewStG in Verbindung mit § 28 ff. GewStG die Zerlegung zulässig und es kann das gemeindliche Hebesatzrecht angewendet werden. Beim Zusammenschluss von Gemeinden ist es möglich, dass die Gemeindeteile weiterhin die alten Hebesätze erheben. Liegen nachfolgende Sachverhalte vor, ist ab dem Jahr der Eingemeindung eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages durchzuführen:
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Sie haben ein gewerbliches Unternehmen in einer Gemeinde, die von einer Eingemeindung betroffen war/ist, oder
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das Unternehmen unterhält mehrere Betriebsstätten, die sich vor der Eingemeindung in mehreren Gemeinden befunden haben, oder
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die Betriebsstätten befinden sich nach der Eingemeindung nunmehr in verschiedenen Ortsteilen der neuen Gemeinde, und
die Gemeinden haben im Rahmen der Eingemeindung einen Vertrag über die Beibehaltung von unterschiedlichen Hebesätzen innerhalb der neuen Gemeinde nach der Eingemeindung abgeschlossen.
Für dieses Thema hat die Oberfinanzdirektion Magdeburg (Sachsen-Anhalt) ein Merkblatt erstellt, siehe Dok.-Nr. 1015129.
Für die Zerlegung bei Eingemeindung benötigen die Finanzämter in Sachsen-Anhalt den alten Gemeindenamen, den alten Gemeindeschlüssel, den alten Hebesatz und die neue Postleitzahl der betroffenen Gemeinden.
Es sind 2 Formen der Erfassung bei dem Vorliegen einer Eingemeindung möglich:
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die Betriebsstätte ist bereits im Programm aus früheren Jahren vorhanden - somit sind die alten Gemeindedaten (Gemeindeschlüssel, Gemeindename, Postleitzahl) mit dem Jahreswechsel übernommen worden. Im GewSt 1 D ist nun innerhalb der Betriebsstätte die neue Postleitzahl manuell bei PLZ der Gemeinde zu erfassen.
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die Betriebsstätte ist neu und liegt in einer Einheitsgemeinde. Hier muss die Betriebsstätte neu angelegt werden. Die Gemeindedaten müssen manuell erfasst werden. Beachten Sie, dass bei der Programmverbindung Stammdaten abgleichen, an die Zentralen Stammdaten ein alter ungültiger Gemeindeschlüssel (AGS) nicht in die Zentralen Stammdaten übernommen werden kann. In diesen Sonderfällen treten dann über einen Zeitraum von mehreren Jahren Abweichungen beim Stammdatenabgleich bei den Betriebsstätten auf.
Achtung
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