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Überblick

In der Anlage Land- und Forstwirtschaft erfassen Sie vor allem Daten, die zur Ermittlung des Werts des Wirtschaftsteils notwendig sind, aber auch übergreifende Angaben zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Wenn Sie einen im Ganzen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewerten, führt Sie diese Checkliste Schritt für Schritt durch das Erfassungsformular. Bei Bedarf folgen Sie den Verweisen auf Hilfetafeln mit detaillierten Informationen zum jeweiligen Thema.

Eiserne Verpachtung

Diese Checkliste gilt auch bei eiserner Verpachtung, denn eisern verpachtete Betriebe werden bei Stichtagen ab 1.1.2015 genauso bewertet wie "nicht eisern" verpachtete Betriebe (Abschnitte II.1. und III.2. des Ländererlasses vom 4.12.2014, Dok.-Nr. 5235376).

Beachten Sie diesen Hinweis zur Eingabe von Flächen (ha, Ar, m²).

Schritt 1: Grundangaben zur Bewertung (Anlage Land- u. Forstw. S. 1-2):
  • Art des Betriebs / Bewertungsmethode

    Zunächst wählen Sie (unterhalb der Formular-Überschrift) als Art des zu bewertenden Betriebs die Option im Ganzen verpachteter Betrieb.

    Geben Sie dann an, nach welcher Bewertungsmethode der Wert des Wirtschaftsteils ermittelt werden soll:

    >> Grundsätzlich ist das Reingewinn- und Mindestwertverfahren (geregelt in §§ 163-164 BewG) anzuwenden.

    >> Das vereinfachte Bewertungsverfahren nach R B 164 Abs. 9 ErbStR kann gewählt werden, wenn (bei viehlosen Betrieben) die zur Bestimmung der Betriebsform und -größe nach § 163 Abs. 3 BewG erforderlichen Daten (detaillierte Anbauverhältnisse der verpachteten Flächen) nicht bekannt sind.

    Formularbereiche, die bei dem gewählten Verfahren nicht relevant sind, werden für eine Eingabe gesperrt.

  • Bis Zeile 4: Lage des Betriebs

    Erfassen Sie die Daten zur Lage des verpachteten Betriebs (Bundesland, Regierungsbezirk, Anschrift, Flächen lt. Grundbuch) sowie das Einheitswertaktenzeichen (bzw. Ersatzwirtschaftswertaktenzeichen).

  • Zeilen 8-19: Allgemeine Angaben zum Betrieb

    In den Zeilen 8-16 und 18-19 sind allgemeine Angaben zum Betrieb (Eigentumsfläche, Hof- und Gebäudeflächen, Umfang des Betriebs, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen) zu machen.

    Unabhängig von der Angabe in Zeile 8 sind die Eigentumsflächen, die für die Berechnung des Wirtschaftsteils benötigt werden, auf den Seiten 2 ff - für jede Nutzung gesondert - einzugeben (z.B. in Zeile 46 für die landwirtschaftliche Nutzung).

  • Zeile 17: Verbindlichkeiten, die auf dem Wirtschaftsteil lasten

    Zwingend zu erfassen sind - wenn vorhanden - die Verbindlichkeiten, die auf dem Wirtschaftsteil lasten, da sie relevant für die Ermittlung des Werts des Wirtschaftsteils sind (Abzug bei der Ermittlung des Mindestwerts gem. § 164 Abs. 6 BewG).

  • Zeilen 20-24: Angaben zu §§ 13a, 13b ErbStG

    Die Ausgangslohnsumme ist nur relevant, wenn der Betrieb mehr als 5 Beschäftigte hat.

    Verwaltungsvermögen liegt bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig nicht vor.

    Mehr zur Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG lesen Sie hier.

  • Zeilen 25-36: Aufruf Formularbereich Wohnteil / Betriebswohnungen

    Um die Angaben zum (mit verpachteten) Wohnteil und zu den Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8 u. 9 BewG) zu erfassen, können Sie aus den Zeilen 25-36 der Anlage Land- und Forstwirtschaft (oder aus der Übersicht) die Anlage Grundstück aufrufen.

    Dort legen Sie für jedes Grundstück, auf dem sich zum Wohnteil gehörende Gebäudeteile befinden, sowie für jedes Grundstück, auf dem sich Betriebswohnungen befinden, je eine Anlage Grundstück an.

    Tipp: Checkliste Wohnteil / Betriebswohnungen

    Bei der Bearbeitung dieses Bereichs unterstützt Sie Schritt für Schritt die Checkliste Wohnteil / Betriebswohnungen.

  • Zeilen 25-36: Verbindlichkeiten i.V.m. Wohnteil / Betriebswohnungen

    Erfassen Sie ggf. die Höhe der Verbindlichkeiten, die auf dem Wohnteil bzw. auf den Betriebswohnungen lasten, da diese nach § 168 Abs. 1 BewG bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts abzuziehen sind.

  • vor Zeile 37: Sonderfall: Ansatz mit dem Liquidationswert

    Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbfall bzw. der Schenkung veräußert, ist der Wirtschaftsteil mit dem Liquidationswert anzusetzen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 166 BewG). Der rechtliche Hintergrund und ggf. notwendige Angaben sind in dieser Hilfe erläutert.

Schritt 2a: Angaben zu den Nutzungen (Anlage Land- u. Forstw. S. 2-7):

Achtung: Wenn Sie das vereinfachte Bewertungsverfahren nach R B 164 Abs. 9 ErbStR gewählt haben, bearbeiten Sie nicht diesen Schritt 2a, sondern -> Schritt 2b!

Auf den Seiten 2-6 der Anlage Land- und Forstwirtschaft erfassen Sie Angaben zu den einzelnen Nutzungen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die zur Ermittlung des Werts des Wirtschaftsteils nach §§ 163-165 BewG (Reingewinn- und Mindestwertverfahren) notwendig sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag aus Sicht des Erblassers/Schenkers.

Aus den erfassten Angaben wird für jede Nutzung ein Wirtschaftswert (§ 163 BewG) sowie ein Mindestwert für den Grund und Boden und ein Mindestwert für das Besatzkapital (§ 164 BewG) ermittelt.

a) Zeilen 45-112: Landwirtschaftliche Nutzung

Zum Umfang der landwirtschaftlichen Nutzung, zur Ermittlung des Wirtschafts- und Mindestwerts sowie zu den notwendigen Eingaben lesen Sie ausführliche Hinweise in dieser Hilfe.

Eingaben zur landwirtschaftlichen Nutzung (Überblick):

  • Eigentumsflächen / verpachtete und zugepachtete Flächen (Zeilen 46-54)

    Die (zu bewertenden) Eigentumsflächen sind Basis für die Berechnung des Wirtschaftswerts (Reingewinnverfahren) und des Mindestwerts Grund und Boden.

    Die verpachteten und zugepachteten Flächen sind zur automatischen Ermittlung der selbst bewirtschafteten Flächen (-> Zeile 51) notwendig; diese sind grundsätzlich die Basis für die Berechnung des Mindestwerts für das Besatzkapital (§ 164 BewG).

    Da der Betrieb im Ganzen verpachtet ist, ergibt sich nach Eingabe der verpachteten Flächen zunächst eine selbst bewirtschaftete Fläche von '0 ha'.

    Für Stichtage ab 1.1.2015 ist aber auch bei Betriebsverpachtung im Ganzen Besatzkapital anzusetzen. Deshalb werden in Zeile 52 die im Rahmen der Betriebsverpachtung im Ganzen verpachteten Flächen wieder zugerechnet. -> In Zeile 54 ergibt sich die für die Ermittlung des Besatzkapitals relevante "bewirtschaftete Fläche".

  • Klassifizierung (nach Zeile 54)

    Die Klassifizierung der landwirtschaftlichen Nutzung gem. § 163 Abs. 3 BewG, d.h. die Bestimmung der Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße auf Basis der Standarddeckungsbeiträge der vom Pächter bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten, ist notwendig, um den Wirtschaftswert (Reingewinnverfahren) und den Mindestwert Grund und Boden der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln.

    Geben Sie an, ob die Klassifizierung automatisch erfolgen soll. In diesem Fall sind die Angaben zu Zeile 55-87 und 88-108 notwendig. Andernfalls geben Sie die selbst ermittelte Betriebsform und Betriebsgröße an.

  • Merkmale der vom Pächter bewirtschafteten Fläche (Zeile 55-87)

    Zur automatischen Bestimmung der Betriebsform und der Betriebsgröße sind die Anbauverhältnisse am Bewertungsstichtag anzugeben:

    Tragen Sie im Fenster zu Zeile 55-87 ein, wie viele Hektar der vom Pächter bewirtschafteten Fläche mit welchen Erzeugnissen bebaut waren.

  • Merkmale Tiere (Zeile 88-108)

    Ebenfalls zur automatischen Bestimmung der Betriebsform und der Betriebsgröße sind im Fenster zu Zeile 88-108 einzutragen, welche Tiere in welcher Anzahl am Bewertungsstichtag im verpachteten Betrieb vorhanden waren.

b) Zeilen 113-157: Forstwirtschaftliche Nutzung

Zum Umfang der forstwirtschaftlichen Nutzung, zur Ermittlung des Wirtschaftswerts und der Mindestwerte sowie zu den notwendigen Eingaben lesen Sie ausführliche Hinweise in dieser Hilfe.

Eingaben zur forstwirtschaftlichen Nutzung (Überblick):

  • Zeilen 113-122: Eigentumsflächen

    Als Basis für die Berechnung des Wirtschaftswerts (Reingewinnverfahren gem. § 163 BewG) und des Mindestwerts für den Grund und Boden (§ 164 BewG) erfassen Sie in Zeilen 114-116 die (zu bewertenden) Eigentumsflächen.

    Im Fenster zu Zeile 117-122 schlüsseln Sie für die Berechnung des Wirtschaftswerts die Eigentumsflächen nach Baumartengruppen und Ertragsklassen auf.

  • Zeilen 123-157: Bewirtschaftete Flächen

    Die verpachteten und zugepachteten Flächen sind zur automatischen Ermittlung der selbst bewirtschafteten Flächen (-> Zeile 127) notwendig; diese sind grundsätzlich die Basis für die Berechnung des Mindestwerts für das Besatzkapital (§ 164 BewG).

    Da der Betrieb im Ganzen verpachtet ist, ergibt sich nach Eingabe der verpachteten Flächen zunächst eine selbst bewirtschaftete Fläche von '0 ha'.

    Da für Stichtage ab 1.1.2015 auch bei Betriebsverpachtung im Ganzen ein Mindestwert für das Besatzkapital anzusetzen ist, werden in Zeile 128 die im Rahmen der Betriebsverpachtung im Ganzen verpachteten Flächen wieder zugerechnet. -> In Zeile 130 ergibt sich die für die Ermittlung des Besatzkapitals relevante "bewirtschaftete Fläche".

    In den Fenstern zu den Zeilen 131-157 schlüsseln Sie die bewirtschafteten Flächen jeder Baumartengruppe nach Altersklassen und Ertragsklassen auf.

c) Zeilen 160-177: Weinbauliche Nutzung

Zum Umfang der weinbaulichen Nutzung, zur Ermittlung des Wirtschaftswerts und der Mindestwerte sowie zu den notwendigen Eingaben lesen Sie ausführliche Hinweise in dieser Hilfe.

Eingaben zur weinbaulichen Nutzung (Überblick):

  • Zeilen 160-166: Eigentumsflächen

    Als Basis für die Berechnung des Wirtschaftswerts (Reingewinnverfahren gem. § 163 BewG) und des Mindestwerts für den Grund und Boden (§ 164 BewG) erfassen Sie in den Zeilen 161-163 die (zu bewertenden) Eigentumsflächen.

    Im Fenster zu Zeile 164-166 schlüsseln Sie für die Berechnung des Wirtschaftswerts die Eigentumsflächen nach der Verwertungsform auf.

  • Zeilen 167-177: Bewirtschaftete Flächen

    Die verpachteten und zugepachteten Flächen sind zur automatischen Ermittlung der selbst bewirtschafteten Flächen (-> Zeile 171) notwendig; diese sind grundsätzlich die Basis für die Berechnung des Mindestwerts für das Besatzkapital (§ 164 BewG).

    Da der Betrieb im Ganzen verpachtet ist, ergibt sich nach Eingabe der verpachteten Flächen zunächst eine selbst bewirtschaftete Fläche von '0 ha'.

    Da für Stichtage ab 1.1.2015 auch bei Betriebsverpachtung im Ganzen ein Mindestwert für das Besatzkapital anzusetzen ist, werden in Zeile 172 die im Rahmen der Betriebsverpachtung im Ganzen verpachteten Flächen wieder zugerechnet. -> In Zeile 130 ergibt sich die für die Ermittlung des Besatzkapitals relevante "bewirtschaftete Fläche".

    Im Fenster zu Zeile 175-177 schlüsseln Sie die bewirtschafteten Flächen nach der Verwertungsform auf.

d) Zeilen 180-203: Gärtnerische Nutzung

Zum Umfang der gärtnerischen Nutzung, zur Ermittlung des Wirtschaftswerts und der Mindestwerte sowie zu den notwendigen Eingaben lesen Sie ausführliche Hinweise in dieser Hilfe.

Eingaben zur gärtnerischen Nutzung (Überblick):

  • Zeilen 180-189: Eigentumsflächen

    Als Basis für die Berechnung des Wirtschaftswerts (Reingewinnverfahren gem. § 163 BewG) und des Mindestwerts für den Grund und Boden (§ 164 BewG) erfassen Sie in den Zeilen 181-183 die (zu bewertenden) Eigentumsflächen.

    Im Fenster zu Zeile 184-189 schlüsseln Sie für die Berechnung des Wirtschaftswerts die Eigentumsflächen nach den Nutzungsteilen und Nutzungsarten auf.

  • Zeilen 190-203: Bewirtschaftete Flächen

    Die verpachteten und zugepachteten Flächen sind zur automatischen Ermittlung der selbst bewirtschafteten Flächen (-> Zeile 194) notwendig; diese sind grundsätzlich die Basis für die Berechnung des Mindestwerts für das Besatzkapital (§ 164 BewG).

    Da der Betrieb im Ganzen verpachtet ist, ergibt sich nach Eingabe der verpachteten Flächen zunächst eine selbst bewirtschaftete Fläche von '0 ha'.

    Da für Stichtage ab 1.1.2015 auch bei Betriebsverpachtung im Ganzen ein Mindestwert für das Besatzkapital anzusetzen ist, werden in Zeile 195 die im Rahmen der Betriebsverpachtung im Ganzen verpachteten Flächen wieder zugerechnet. -> In Zeile 197 ergibt sich die für die Ermittlung des Besatzkapitals relevante "bewirtschaftete Fläche".

    Im Fenster zu Zeile 198-203 schlüsseln Sie die bewirtschafteten Flächen nach den Nutzungsteilen und Nutzungsarten auf.

e) Zeilen 204-221: Sondernutzungen

Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt (§ 160 Abs. 2 S. 2 BewG).

Ausführliche Hinweise zur Ermittlung des Wirtschaftswerts und der Mindestwerte der Sondernutzungen sowie zu den notwendigen Eingaben lesen Sie in dieser Hilfe.

Eingaben zu den Sondernutzungen (Überblick):

  • Zeilen 204-210: Eigentumsflächen

    Als Basis für die Berechnung des Wirtschaftswerts (Reingewinnverfahren gem. § 163 BewG) und des Mindestwerts für den Grund und Boden (§ 164 BewG) erfassen Sie in den Zeilen 205-207 die (zu bewertenden) Eigentumsflächen.

    Im Fenster zu Zeile 208-210 schlüsseln Sie für die Berechnung des Wirtschaftswerts die Eigentumsflächen nach den Nutzungen Hopfen, Tabak und Spargel auf.

  • Zeilen 211-221: Bewirtschaftete Flächen

    Die verpachteten und zugepachteten Flächen sind zur automatischen Ermittlung der selbst bewirtschafteten Flächen (-> Zeile 215) notwendig; diese sind grundsätzlich die Basis für die Berechnung des Mindestwerts für das Besatzkapital (§ 164 BewG).

    Da der Betrieb im Ganzen verpachtet ist, ergibt sich nach Eingabe der verpachteten Flächen zunächst eine selbst bewirtschaftete Fläche von '0 ha'.

    Da für Stichtage ab 1.1.2015 auch bei Betriebsverpachtung im Ganzen ein Mindestwert für das Besatzkapital anzusetzen ist, werden in Zeile 216 die im Rahmen der Betriebsverpachtung im Ganzen verpachteten Flächen wieder zugerechnet. -> In Zeile 218 ergibt sich die für die Ermittlung des Besatzkapitals relevante "bewirtschaftete Fläche".

    Im Fenster zu Zeile 219-221 schlüsseln Sie die bewirtschafteten Flächen nach den Nutzungen Hopfen, Tabak und Spargel auf.

f) Zeilen 222-233: Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

In dieser Hilfe wird erläutert,

  • welche Nutzungen zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören,

  • welche Eingaben im Fenster zu den Zeilen 222-233 zur jeweiligen Nutzung notwendig sind,

  • wie der Wirtschaftswert, der Mindestwert Grund und Boden und der Mindestwert Besatzkapital ermittelt wird.

g) Zeilen 243-245: Abbauland, Geringstland, Unland

Erfassen Sie in Zeile 243 bzw. 244 die Eigentumsfläche des Abbaulands bzw. des Geringstlandes als Basis für die Berechnung des Wirtschaftswerts im Reingewinnverfahren (§ 163 BewG) und des Mindestwerts für den Grund und Boden (§ 164 BewG).

In Zeile 245 erfassen Sie die Fläche des Unlands (Bewertung mit 0 EUR gem. § 163 Abs. 10 BewG).

Schritt 2b: Angaben zum vereinfachten Bewertungsverfahren (Anlage Land- u. Forstw. S. 7-8):

Die Angaben in Zeile 246-262 sind notwendig zur Ermittlung des Werts des Wirtschaftsteils im vereinfachten Bewertungsverfahren nach R B 164 Abs. 9 ErbStR.

Hinweis: Wenn Sie nicht das vereinfachte Bewertungsverfahren, sondern das "normale" Reingewinn- und Mindestwertverfahren gewählt haben, bearbeiten Sie nicht diesen Schritt 2b, sondern -> Schritt 2a!

Wenn das vereinfachte Bewertungsverfahren angewendet wird, sind in Zeile 246-262 zur Ermittlung des Wirtschaftswerts die Flächen der jeweiligen Nutzungen laut Automatisiertem Liegenschaftskataster anzugeben (verpachtete Eigentumsflächen):

  • Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (Grünland / Ackerland)

  • Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung

  • Flächen der weinbaulichen Nutzung

  • Flächen der gärtnerischen Nutzung (Gartenland / unter Glas / Baumschule / Obstplantage)

  • Flächen der Sondernutzungen Spargel

  • Flächen der Sondernutzungen Hopfen

  • Flächen der Sondernutzungen Tabak

  • Flächen der sonstigen land- forstwirtschaftlichen Nutzungen

  • Abbau-, Geringst- und Unland

Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sind nur dann in die Eigentumsflächen (ggf. anteilig) einzubeziehen, wenn die Vereinfachungsregelung nach Abschn. V. des Ländererlasses v. 4.12.2015 nicht angewendet wird.

Zusätzliche Angaben bei forstwirtschaftlicher Nutzung und bei sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen

Wenn Sie einen im Ganzen verpachteten Betrieb mit forstwirtschaftlichen Nutzungen oder sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (z.B. Binnenfischerei, Teichwirtschaft) im vereinfachten Verfahren bewerten, ist zusätzlich zu den Flächen auch ein selbst ermittelter Wirtschaftswert und ein selbst ermittelter Mindestwert Besatzkapital zu erfassen. Näheres lesen Sie in dieser Hilfe.

Die Verbindlichkeiten, die mit den Nutzungen in Zusammenhang stehen, werden im Programm in Zeile 17 erfasst.

Schritt 3: Angaben zur Aufteilung des Grundbesitzwerts (Anlage Land- u. Forstw. S. 8):

Hinweis: Dieser Schritt ist nur relevant, wenn ein (vererbter oder verschenkter) Anteil an einer land- und forstwirtschaftlich tätigen (Personen-)Gesellschaft oder Gemeinschaft (deren Betrieb im Ganzen verpachtet ist) bewertet wird!

In diesem Fall erfolgt, nachdem auf Basis der Angaben zu den Nutzungen (Schritt 2a oder Schritt 2b) der Grundbesitzwert des ganzen Betriebs ermittelt wurde, die Aufteilung des Grundbesitzwerts nach den Regelungen in § 168 Abs. 3-6 BewG, um den Wert der erworbenen Beteiligung zu ermitteln.

Die dazu notwendigen Angaben erfassen Sie in den Zeilen 264 ff der Anlage Land- und Forstwirtschaft ("Aufteilung bei Personengesellschaften/Gemeinschaften"). Sie werden in diesen Hilfen näher erläutert:

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