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Anlage Kind, Abschnitt: Angaben zum Kind

Für die Höhe des Kindergelds kommt es nicht auf den Zuflusszeitpunkt an. Sie müssen den Anspruch auf Kindergeld erfassen.

Die Höhe des zu erfassenden Kindergelds richtet sich danach, ob ein halber oder ein voller Kinderfreibetrag für den jeweiligen Monat anzusetzen ist:

  • Für Monate, in denen Anspruch auf einen vollen Kinderfreibetrag besteht (weil der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, oder weil der Kinderfreibetrag wegen Nichterfüllens der Unterhaltsverpflichtung auf Antrag übertragen wird), müssen Sie das volle Kindergeld bei dem Elternteil erfassen, dem der volle Kinderfreibetrag zusteht. Bei dem Elternteil, der den Kinderfreibetrag wegen Nichterfüllens der Unterhaltsverpflichtung "abgibt", dürfen Sie in diesen Fällen kein Kindergeld erfassen.

  • Für Monate, in denen Anspruch auf einen halben Kinderfreibetrag besteht, müssen Sie - unabhängig von der Veranlagungsform - bei beiden Elternteilen jeweils das halbe Kindergeld erfassen. Die hälftige Erfassung des Anspruchs auf Kindergeld erfolgt unabhängig davon, an welchen Elternteil das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wurde.

Beispiel

Besteht bei Zusammenveranlagung zu beiden Ehegatten ganzjährig ein Kindschaftsverhältnis und besteht für jeden Ehegatten ein Anspruch auf einen halben Kinderfreibetrag, muss sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Ehefrau das Kindergeld hälftig erfasst werden - auch dann, wenn das Kindergeld in voller Höhe an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wurde.

Kindergeld je Kind in Euro (Jahresbeträge einschließlich 300 EUR Kinderbonus):

Hinweis
Höhe des Kindergelds bei mehreren Kindern

Die Höhe des zu erfassenden Kindergelds richtet sich demnach auch nach der Anzahl der Kinder. Sobald ein Kind kein Kind mehr i. S. d. Einkommensteuergesetzes (§ 63 i. V. m. § 32 EStG) ist, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Sind in der Anlage Kind mehrere Kinder erfasst und entfällt bei einem Kind der Anspruch auf Kindergeld, ändert sich die Höhe des Anspruchs auf Kindergeld bei den weiteren Kindern.

Beispiel: Familie Mustermann hat vier Kinder:

  • Oliver (23 Jahre)

  • Angela (20 Jahre)

  • Max (17 Jahre)

  • Marlene (15 Jahre)

Bisher hat Familie Mustermann für alle vier Kinder Kindergeld nach der entsprechenden Staffelung erhalten. Seit diesem Veranlagungszeitraum ist das Kind Oliver Vollzeit (mehr als 20 Wochenstunden) berufstätig und der Anspruch auf Kindergeld entfällt, da Oliver kein Kind mehr i. S. d. Einkommensteuergesetzes ist. Damit ändert sich auch die Höhe des Kindergelds für die weiteren Kinder Angela, Max und Marlene, da jetzt Angela als erstes, Max als zweites und Marlene als drittes Kind zählt.

Hinweis
Dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Ausland

Eine Übersicht in tabellarischer Form über im Ausland gewährte vergleichbare Leistungen gem. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG finden Sie im Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 16.01.2017 (Dok.-Nr. 5255074).

Hinweis
Rückwirkende Kindergeldzahlung

Nach § 70 Abs. 1 S. 2 EStG wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor Antragstellung ausgezahlt. In den Fällen, in denen das Kindergeld auf Grund dieser Auszahlungsbeschränkung nicht vollständig ausgezahlt wurde, dürfen Sie nach § 31 S. 5 EStG im Programm nur dem ausgezahlten Betrag erfassen.

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