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Anlage N, Abschnitt: Werbungskosten, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung bzw.

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Anlage N-Gre, Abschnitt: Werbungskosten, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung bzw.

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DATEV-Vorlage Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer beruflich außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Der Beschäftigungsort ist nicht auf die politische Gemeinde beschränkt, sondern umfasst auch das Einzugsgebiet, welches täglich mit einer zumutbaren Fahrzeit der einfachen Strecke von etwa einer Stunde erreichbar ist (BFH-Urteil vom 16.11.2017, Dok.-Nr. 0951007). Nur wenn die Hauptwohnung nicht am Beschäftigungsort liegt, ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.

Wenn der Arbeitnehmer mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durchführt, dann kann er wählen, ob er die Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterkunftskosten, Umzugskosten) oder nur die Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mittels Entfernungspauschale geltend machen will. Der Arbeitnehmer kann das Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung für jedes Kalenderjahr nur einmal ausüben. (R 9.11 Abs. 5 S. 2 LStR) Aktivieren Sie dafür das Kontrollkästchen Anstelle der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung werden bei Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Fahrtkosten für mehr als eine Heimfahrt wöchentlich geltend gemacht. Ggf. erfasste Mehraufwendungen für diesen doppelten Haushalt werden nicht berücksichtigt.

Hinweis
Datum der Begründung des doppelten Haushalts bei Wegverlegungsfällen bei elektronischer Datenübermittlung

Beachten Sie, dass auch in sog. Wegverlegungsfällen das Datum der Begründung des doppelten Haushalts immer nach dem Datum eigener Hausstand seit liegen muss.

Fahrtkosten

  • Erste und letzte Fahrt

    - nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten

  • Eine Familienheimfahrt oder ein Familien-Ferngespräch pro Woche

    - wie Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder tatsächliche Kosten für ein Ferngespräch von 15 Minuten

  • Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsplatz

    - Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Verpflegungsmehraufwendungen (In- und Ausland)
  • Übergangszeit bis 3 Monate:

    - nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten

  • Folgezeit nach 3 Monaten:

    - keine Verpflegungsmehraufwendungen

Unterkunftskosten

  • Inland

    - tatsächliche Aufwendungen mit Einzelnachweis, höchstens 1.000 EUR monatlich

  • Ausland

    - tatsächliche Aufwendungen mit Einzelnachweis

Sonstige Aufwendungen

Zu den sonstigen Kosten gehören z. B. Umzugs- und Portokosten und Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, Möbelstücke und Hausrat.

Weiterführende Informationen

Im ergänzten BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24.10.2014 (Dok.-Nr. 5235256) finden Sie auch Informationen zu folgenden Themen:

  • Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung (Rz. 99 ff.)

  • Mehraufwand für Verpflegung bei doppelter Haushaltsführung (Rz. 89)

  • Voraussetzungen der Mahlzeitengestellung (Rz. 73 ff.)

  • Höhe der Unterkunftskosten (Rz. 102 ff.)

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