Leibrenten/Leistungen (Einleitung)
Anlage R, Leibrenten/Leistungen bzw.
Hierzu gehören folgende Leibrenten und andere Leistungen (Versorgungsträger/Art der Leibrente):
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aus gesetzlichen Rentenversicherungen
Hierzu gehören auch Zusatzleistungen und andere Leistungen, z. B. Rentenabfindungen bei Wiederheirat oder Zinsen. Ausgeschlossen sind Einnahmen i. S. d. § 3 EStG.
Informationen zum Thema "Besteuerung abgekürzter Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung" finden Sie in Dok.-Nr. 1034677.
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aus landwirtschaftlicher Alterskasse
Hierzu gehören Renten wegen Alters, Erwerbsminderung und wegen Todes nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
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aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen - unabhängig davon, ob diese als Sonderausgaben berücksichtigt wurden oder keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbracht wurden
Unselbständige Bestandteile, z. B. Kinderzuschüsse, werden zusammen mit der Rente besteuert. Einmalige Leistungen unterliegen ebenfalls der Besteuerung, ebenso wie Kapitalauszahlungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften auf Beiträge beruhen, die vor dem 01.01.2005 erbracht worden sind.
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aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen
Diese Leibrenten und anderen Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG unterliegen, sofern die Öffnungsklausel nicht zur Anwendung kommt, in einem Übergangszeitraum von 35 Jahren der nachgelagerten Besteuerung. Ab 2005 unterliegen diese Renten zu 50 % der Besteuerung - sowohl Bestandsrenten als auch Renten, die in 2005 erstmals gezahlt werden. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 %, ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 um jährlich 1 % bis auf 100 %.
Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn bis 2005/ab 2006 bis 2040
Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente
Nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 4 und 5 EStG gilt der steuerfreie Teil der Rente für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Bei Renten, die vor dem 01.01.2005 begonnen haben, ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2005 maßgebend. |
Öffnungsklausel
Durch die Öffnungsklausel in § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) S. 2 EStG werden auf Antrag des Steuerpflichtigen Teile der Leibrenten oder sonstigen Leistungen, die sonst der nachgelagerten Besteuerung unterliegen würden, nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG mit dem Ertragsanteil besteuert. Weitere Informationen finden Sie auf der Hilfetafel Öffnungsklausel. |
Mütterrente
Mit dem Begriff der sog. Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie konnte bisher ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Seit dem 01.07.2014 kann für alle Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit angerechnet werden. Dadurch können sich Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten erhöhen. Die Mütterrente ist dabei keine "eigene" Rente, sondern Bestandteil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Weitere Informationen zur Erfassung der Mütterrente finden Sie auf der Hilfetafel Mütterrente. |
Hierzu gehören folgende Renten (Versorgungsträger/Art der Leibrente):
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aus privaten Rentenversicherungen
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aus privaten Rentenversicherungen mit zeitlich befristeter Laufzeit (z. B. Berufs- oder Erwerbsminderungsrenten)
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aus sonstigen Verpflichtungsgründen (z. B. Renten aus Veräußerungsgeschäften)
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Leibrenten und anderen Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG, wenn die Öffnungsklausel zur Anwendung kommt
Sonstige Leibrenten, die nicht der Basisversorgung zuzurechnen sind, werden nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG nach wie vor mit einem Ertragsanteil besteuert. Die Ertragsanteile wurden ab dem Veranlagungszeitraum 2005 gesenkt.
Ertragsanteile der Renten bis 2004/ab 2005
Ertragsanteile bei abgekürzten Leibrenten bis 2004/ab 2005
Wenn es sich bei der Leibrente um eine Rente aus einer ausländischen Versicherung handelt, dann müssen Sie das Kontrollkästchen Bei der Leibrente handelt es sich um eine Rente aus einer ausländischen Versicherung/Rentenvertrag (Ziffer 9). aktivieren.
Rentenbeträge, Beiträge/Zuschüsse zur Kranken und Pflegeversicherung
Besteuerung mit dem Ertragsanteil: Beginn des Rentenbezugs ist von der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres abhängig
Steuerfreier Teil der Rente/Selbst ermittelter steuerfreier Teil der laufenden Rente
Vererbte Leibrente/Rentengarantiezeit
Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre
Werbungskosten/Werbungskosten-Pauschbetrag zu Sonstigen Einkünften
Die steuerliche Behandlung von Renteneinnahmen
Ausgewählte BMF-Schreiben